Um Bewerber genauer kennenlernen zu können, schlagen ihnen Arbeitgeber häufig eine Einfühlungszeit im Betrieb vor. Die Bewerber sollen sich dabei auch mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut machen und ihr künftiges Tätigkeitsfeld kennenlernen. Eine Vergütung wird ihnen hierfür in der Regel nicht angeboten. Dem BGB ist ein solches Einfühlungsverhältnis unbekannt. Es schreibt vor, dass der Arbeitgeber geleistete Arbeit zu vergüten hat. In der Praxis beruft man sich aber auf die Vertragsfreiheit, um eine Vergütung für die im Einfühlungsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung auszuschließen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.05.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-13 |
Seite 261
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