An vielen Arbeitsplätzen sind Beschäftigte einer erhöhten Exposition gegenüber natürlichen und künstlichen ultravioletten Strahlen ausgesetzt, die auch als Langzeitwirkung Hautkrebs verursachen können. Es scheint bewiesen, dass bei bestimmten Krebsformen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht, besonders bei klassischen „outdoor“-Berufen wie Müllwerker, Landwirt, Bauarbeiter, Dachdecker. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die BK-Liste sind gegeben (sogenannte generelle Geeignetheit) und es wurde von wissenschaftlicher Seite (Task Force „Licht. Hautkrebs. Prävention“ der Gesellschaft für Dermopharmazie) vorgeschlagen, eine neue Berufserkrankung BK 5103 „Hautkrebs durch berufliche UV-Exposition“ zu etablieren.
Spätestens nach Aufnahme von Hautkrebs nach beruflicher UV-Exposition in die BK-Liste ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen und PSA wie körperbedeckende Textilien und/oder Lichtschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen schädlichen, akuten und chronischen UV-Schäden sollten diese Schutzmaßnahmen natürlich schon möglichst jetzt zur Verfügung gestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2008.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-03 |
Seiten 450 - 451
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