Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. März 1951, BGBl. III 930-1, zuletzt geändert am 14. Dezember 2012, BGBl. I S. 2598 (G aufgeh. durch Art. 8 § 1 Nr. 1 G v. 27.12.1993 I 2378 mWv 1.1.1994; die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g gelten gemäß Art. 8 § 2 G v. 27.12.1993 I 2378 fort)
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