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Vorschrift Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU

Aktuelle Fassung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (REF-VwV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 19. Dezember 2017, GMBl. S. 1067

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1151168

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmung Altanlagen

3. Besondere Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW

4. Besondere Regelungen für Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW

5. Besondere Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe

5.1 Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe

5.2 Destillations- oder Konversionsrückstände

6. Besondere Regelungen für Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, einschließlich Gasturbinenanlagen der Nummer 1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

7. Besondere Regelungen für Anlagen zur Herstellung von Schwefel

8. Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien

9. Zulassung von Ausnahmen

10. Sanierungsfrist

11. Inkrafttreten

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