Nach § 6 Abs. 2a Satz 1 des Gentechnikgesetzes hat der Betreiber über die Durchführung gentechnischer Arbeiten zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Ermächtigung nach § 6 Abs. 2a Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Einzelheiten über Form und Inhalt der Aufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vor der Durchführung gentechnischer Arbeiten sowie die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten ausgefüllt. Ferner wird gestützt auf die Ermächtigung des § 26 Abs. 1 4 des Gentechnikgesetzes die Verantwortlichkeit des Projektleiters bei der Führung der Aufzeichnungen geregelt.
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