Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII ist auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort einer versicherten Tätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Die Regelung stellt den Versicherungsschutz für Wegeunfälle dem Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle (§ 8 Abs. 1 SGB VII) gleich. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) kam es im ersten Halbjahr 2021 zu einem Anstieg der Wegeunfälle um 18 Prozent auf 86.792 Unfälle. Die Zahl der tödlichen Wegeunfälle sank von 106 auf 97 Fälle und die Zahl der Unfallrenten reduzierte sich von 2.173 auf 2.050. Die Zahl der Schulwegeunfälle sank ebenfalls um 9.752 von 26.881 auf 17.129, also um 36,3 Prozent. Auch im Jahr 2021 hatte die Rechtsprechung wieder in verschiedenen Konstellationen mit Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Wegeunfällen zu tun, die in diesem Beitrag dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2022.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-31 |
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