Es ist nicht richtig, die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als einen zyklischen, immer wieder zu durchlaufenden Kreisprozess aufzufassen, wie es dies z. B. Abb. 1 oder die vielen ähnlichen Darstellungen implizieren. Auch muss eine Beurteilung nicht zwangsweise „fortgeschrieben“ werden, was ja der gleichen Modellvorstellung entspricht. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Erkenntnisinstrument, das Informationen zu Gefährdungen und zu den notwendigen Maßnahmen liefert. Hat sie diese Aufgabe erfüllt, stoppt dieser Prozess. Eine GB hat einen Anfang und sie hat auch ein vorläufiges Ende, denn nun müssen die Maßnahmen in die betrieblichen Prozesse integriert werden und sich dort bewähren.
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