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Erweiterte Schutzrechte  
02.06.2025

Änderung des Mutterschutzgesetzes

ESV-Redaktion Betriebssicherheit/BAD
In der Folge einer Fehlgeburt geht es auch ganz wesentlich um die psychische Verarbeitung eines traumatischen Erlebnisses. (Foto: Pexels/Pixabay)
Fehlgeburten sind in den meisten Fällen traumatische Erfahrungen. Betroffene Frauen erhalten nun durch eine umfassende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) die Chance auf eine körperliche und mentale Verarbeitung des Verlustes.

Denn seit 1. Juni 2025 gilt diese wichtige Änderung: Erstmals werden Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche und unabhängig vom Geburtsgewicht als Entbindung anerkannt, was betroffenen Frauen Zugang zu gestaffelten Mutterschutzfristen gibt. „Eine nicht nur aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendige Änderung – sondern auch aus Respekt“, betont Dr. Christina Nußbeck, Arbeitsmedizinerin bei B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik.

Neue Regelungen im Detail

Die Gesetzesänderung schließt eine wichtige Schutzlücke für Frauen, die bisher nach einer Fehlgeburt zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutzfristen hatten. Die Schutzfristen staffeln sich wie folgt:
  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
In dieser Zeit besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau wünscht ausdrücklich eine frühere Rückkehr zur Arbeit. Diese Erklärung kann die Frau jederzeit widerrufen. Für die Dauer der Schutzfrist haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Pflichten für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ergeben sich mit den neuen Regelungen zusätzliche Verpflichtungen:
  • Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten einhalten: Arbeitgeber müssen betroffenen Frauen je nach Schwangerschaftswoche zwischen zwei und acht Wochen Schutzzeit gewähren.
  • Arbeitsbedingungen aktiv anpassen: Arbeitgeber gestalten die Arbeitsumgebung so, dass diese die Gesundheit betroffener Mitarbeiterinnen bestmöglich schützt.
  • Mitarbeiterinnen informieren: Arbeitgeber sind in der Pflicht, Mitarbeiterinnen aktiv über neue Rechte und Regelungen aufzuklären.
  • Nachweise einholen und Leistungen abwickeln: Arbeitgeber dürfen einen Nachweis über die Fehlgeburt verlangen und müssen alle mutterschutzrechtlichen Leistungen korrekt bearbeiten.
Dr. Christina Nußbeck erklärt: „Diese gesetzliche Neuregelung ist ein wichtiger Schritt, um Frauen nach einer Fehlgeburt angemessene Unterstützung zu bieten. Mit dieser Änderung wird eine bestehende Lücke im Mutterschutzgesetz geschlossen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und entsprechende Maßnahmen in ihrem Betrieb umzusetzen.“

Quelle: Pressemitteilung der B∙A∙D GmbH

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