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Arbeitsschutzrecht/Arbeitsstättenrecht  
08.12.2014

Acht Antworten zum Mitbestimmungsrecht

Thomas Wilrich (BPUVZ)
Mitbestimmung im Arbeitsschutz (endostock)
In welchen Fällen besteht im Arbeitsschutzrecht und im Arbeitsstättenrecht eigentlich ein Mitbestimmungsrecht?

Die Mitbestimmung in deutschen Unternehmen gewährleistet den Arbeitnehmern Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen in ihrem Betrieb. Das gilt auch für Fragen des Arbeitsschutzes, in denen dem Betriebsrat auch Mitbestimmungsrechte zustehen:

  • Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei allen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften – bei jeder Vorschrift des Arbeitsschutzrechts, die keine zwingende Vorgaben, sondern Handlungsspielräume enthält.
  • Das Mitbestimmungsrecht besteht bei kollektiven Regelungen – bei allen nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bezogenen Regelungen.
  • Das Mitbestimmungsrecht besteht auch, wenn es schon eine betriebliche Regelung zum Thema gibt – und es ist erst ausgeschlossen, wenn es bereits eine mitbestimmte Regelung gibt.
  • Das Mitbestimmungsrecht setzt keine konkrete Gesundheitsgefährdung voraus – sondern nur, dass die Möglichkeit einer Handlungspflicht des Arbeitgebers ernsthaft in Betracht kommt.
  • Das Mitbestimmungsrecht gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, Arbeitsschutzregelungen anzustoßen – umfasst also ein Initiativrecht zum Erlass betrieblicher Arbeitsschutzregelungen.
  • Kommt eine Einigung über die mitbestimmungspflichtige Sache nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle – und deren Einsetzung können Arbeitgeber und Betriebsrat beim Arbeitsgericht erzwingen.
  • Der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle muss hinreichend konkret sein – und darf nicht nur schlagwortartig Regelungsgegenstände bezeichnen und selbst wieder nur ausfüllungsbedürftige Rahmenregelungen anstreben.
  • Die Betriebsvereinbarung muss auf die betriebliche Situation bezogene Handlungsanweisungen enthalten.
Siehe dazu auch ausführlich den Praxisfall "Der wärmebelastete Betrieb und der initiativberechtigte Betriebsrat" von Thomas Wilrich in BPUVZ 1/2015. Die nächste BPUVZ - Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung erscheint am 14. Januar 2015.
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