§ 4 bestimmt, in welchen Fällen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 der 3. SprengV als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Die Vorschrift beruht auf § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG, nach der Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer auf Grund des SprengG erlassenen Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 bußgeldbewehrt sind, soweit die Rechtsverordnung auf die Bußgeldnorm des § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG verweist. Bußgeldtatbestände im Sinne Nr. 16 enthält § 46 der 1. SprengV und § 4 der 3. SprengV.
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