Die 3. SprengV regelt die behördliche Anzeige von Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen, um den Schutz der Beschäftigten, den Schutz von Dritten und den Schutz von Sachgütern vor Gefährdungen, die bei Sprengungen entstehen, zu gewährleisten. Die 3. SprengV ist auf Grund des § 25 Nr. 1 und 5 SprengG erlassen worden. Sie verpflichtet die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 verantwortliche Personen, die vorgesehenen Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich innerhalb festgelegter Fristen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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