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ARBEITSSCHUTZuptodate!
| Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung systematisch einbeziehen! |
| Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen, die von den Krankenkassen zu fördern sind, ergänzen den betrieblichen Arbeitsschutz (vgl. §§ 20b ff. SGB V 2015). Die Krankenkassen unterstützen zudem die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (vgl. § 20c SGB V 2015). Die institutionelle Verankerung und Finanzierung der betrieblichen Gesundheitsförderung durch die gesetzl. Krankenkassen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen (vgl. § 20 SGB V). Diese Ziele sind in allen Lebenswelten und in Betrieben durch adäquate Maßnahmen anzustreben. |
| Menschengerechte, geschlechtergerechte und inklusive Gestaltung der Arbeit verwirklichen! |
| Ziel der menschengerechten Gestaltung der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist eine Verbesserung der Bedingungen, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Basierend auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, die der Arbeitgeber gem. § 4 Ziel der menschengerechten Gestaltung der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist eine Verbesserung der Bedingungen, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Basierend auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, die der Arbeitgeber gem. § 4 Nr. 3 ArbSchG zu berücksichtigen hat, liegen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit mehrstufige, hierarchisierte und verknüpfte Systeme von Bewertungskriterien vor. Diese Kriterien können in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 ArbSchG und die darauf basierende Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes eingebunden werden; dabei sind primäre Gestaltungsfelder identifizierbar, die miteinander verschränkt und zusammengenommen das Konzept der menschengerechten Gestaltung wiedergeben: 1. Schädigungslosigkeit und Erträglichkeit Primäres Gestaltungfeld: Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungsfaktoren gem. § 5 Abs. 3 ArbSchG im Hinblick auf das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gem. § 4 Nr. 1 ArbSchG sowie der Gefahrenbekämpfung an der Quelle gem. § 4 Nr. 2, gesundheitsorientierte Regelung der Arbeitszeit (ArbZG). 2. Ausführbarkeit Primäre Gestaltungsfelder: Arbeitssystemgestaltung, vgl. § 4 Nr. 4 ArbSchG und insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV; anthropometrisch angemessene Gestaltung der Arbeitssysteme, vgl. z. B. § 3 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV zur Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln; Regelungen zur Errichtung und Betrieb von Arbeitsstätten gem. ArbStättV; vgl. auch § 7 ArbSchG im Hinblick auf die arbeitsschutzbezogene Befähigung der Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben sowie die damit korrespondierenden Pflichten des Arbeitgebers zur Unterweisung gem. § 12 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 5 sowie zu geeigneten Anweisungen gem. § 4 Nr. 7. 3. Zumutbarkeit und Beeinträchtigungsfreiheit Primäre Gestaltungsfelder: Aufgabenanreicherung und -erweiterung, Gestaltung der betrieblichen Organisation, insbesondere der Arbeitsorganisation; vgl. § 4 Nr. 4 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG und insbesondere § 5 BildscharbV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrSichV, Regelungen für den Schutz von Menschen mit Behinderungen gem. SGB IX. 4. Zufriedenheit und Persönlichkeitsentfaltung Primäre Gestaltungsfelder: Maßnahmen einer übergreifenden betrieblichen Präventionspolitik gem. § 4 Nr. 4 ArbSchG, insbesondere unter der dort geforderten Einbeziehung sozialer Beziehungen, vgl. auch § 8 Abs. 2 BioStoffV im Hinblick auf Maßnahmen zur Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins bei den Beschäftigten i.S. einer arbeitsschutzbezogenen, betrieblichen Kultur, Maßnahmen gegen Benachteiligungen (§ 12 AGG). 5. Sozialverträglichkeit Primäre Gestaltungsfelder: Beteiligung der Beschäftigten und des Betriebs- bzw. Personalrats; vgl. §§ 17, 14 ArbSchG sowie BetrVG und PersVG. Übergreifende primäre Gestaltungsfelder im Hinblick auf diese Bewertungskriterien sind die Qualifizierung (vgl. § 12 ArbSchG), die alters- und alternsgerechte Arbeitssystemgestaltung, das Konzept der Inklusion, die Beseitigung und Verhinderung von Formen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung sowie die Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten in Bezug auf den Datenschutz. |
| Beratung und Unterstützung bedarfsgerecht gestalten! |
| Die formalen und fachlichen Anforderungen an beratende und unterstützende Personen sind an die sich verändernde Rahmenbedingungen und die präventive Ausrichtung der ArbSchG zu menschengerechten Gestaltung der Arbeit anzupassen. |
| Schutz von Leben und Gesundheit für alle! |
| Der mit der zunehmenden Digitalisierung und veränderten Markt- und Konkurrenzstrukturen verbundene Wandel der Formen von Unternehmensstrukturen und von Erwerbstätigkeit muss Konsequenzen für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des ArbSchG haben. Maßgeblich für diese Bestimmung ist der generelle, grundrechtlich gesicherte Anspruch auf Schutz auf Leben und physische und psychische Gesundheit sowie eine in Bezug auf diesen Anspruch vergleichbare Gefährdungslage unabhängig von der Form der Erwerbstätigkeit. Wie z.B. schon bei Leiharbeitnehmern, arbeitsnehmerähnlichen Personen oder Werkauftragnehmern im Rahmen der Pflichten zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, ist der übergreifenden Zielsetzung des ArbSchG entsprechend daher z.B. auch die Tätigkeit von (betrieblich extern tätigen) „Crowdworkern“ in das Pflichtengefüge nach §§ 3, 4 sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 und ggfls. in die darauf basierenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes einzubeziehen. Vor dem Hintergrund vom Bundestag 2013 ratifizierten Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte ist die Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des ArbSchG zu prüfen. |
| Menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfordert Mitbestimmung! |
| Der einzelne Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer kann seinen Erfüllungsanspruch auf eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit gem. § 618 BGB gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und muss diesen ggfls. arbeitsgerichtlich durchsetzen. Die Betriebsverfassung ermöglicht parallel die kollektive Interessenvertretung der Beschäftigten (im Rahmen der Aufgaben und Rechte des Betriebsrats, mit dem Ergebnis einer Betriebsvereinbarung, ggfls. durch Einigungsstellenverfahren bzw. Beschlussverfahren der Arbeitsgerichte). Auf der Basis der gegebenen Handlungsspielräume des Vorschriften- und Regelwerks müssen die Betriebsparteien eine Verhandlungslösung erreichen, die sich am Maßstab des Stands der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu orientieren hat. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit bedarf der gesellschaftlichen und politischen Flankierung! Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA; auf Basis des ArbSchG und des SGB VII) und der nationalen Präventionsstrategie (Prävention und Gesundheitsförderung auf Basis des SGB V) sind überbetrieblich Ressourcen für Forschung und Forschungsanwendung bereitzustellen, um Konzepte einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu fördern. Eine qualitative Tarifpolitik kann die betrieblichen Akteure im Hinblick auf eine menschengerechte Gestaltung unterstützen. Ansätze finden sich hierzu in den seit 2006 in einigen Branchen und Firmen abgeschlossenen Tarifverträgen zur alternsgerechten Arbeitsgestaltung sowie im Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst. |
| Der Autor |
| Prof. Dr. Ralf Pieper lehrt an der Bergischen Universität Wuppertal im Fachgebiet Sicherheitstechnik / Sicherheits- und Qualitätsrecht. Er ist wissenschaftlicher Beirat der „Betriebliche Prävention“ und Schriftleiter der Fachzeitschrift „sicher ist sicher“. |
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Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.
Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet. Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.
Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.
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