Mit § 6 der 2. SprengV wurde von der Ermächtigung nach § 25 Nr. 4 SprengG Gebrauch gemacht, Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften zur Aufbewahrung explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines genehmigten Lagers festzulegen. § 6 bestimmt, in welchen Fällen es keiner Lagergenehmigung nach § 17 SprengG bedarf. Die Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt setzt jedoch voraus, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Anforderungen der Nummer 4 des Anhangs und den Maßgaben in Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV aufbewahrt werden.
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