§ 5 regelt das Verfahren für die Bauartzulassung von Bauteilen und Systemen die zur Einrichtung eines Lagers gehören und dient der Durchführung des § 17 Abs. 4 und 5 SprengG. Danach ist die Prüfung der Einrichtung eines Lagers im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 2 SprengG nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere Schranklager, verwendet werden, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) ihrer Bauart nach zugelassen sind.
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