ARBEITSSCHUTZdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
  • |
  • Suche über alles
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Nachrichten
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Themen
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Arbeitsmittel und Anlagen
    • Arbeitsstätten
    • Brand- und Explosionsschutz
    • Chemikalien und Gefahrstoffe
    • Biologische Arbeitsstoffe
    • Gefahrgut und Logistik
    • Produktsicherheit/Medizinprodukte
    • Strahlenschutz
    • Immissionsschutz
  • Arbeitshilfen
    • Aushänge und Checklisten
    • Dokumentationshilfen
    • Formulare
    • Mustervorlagen
    • Betriebsanweisungen
  • Recht & Regeln
    • DGUV Regelwerk
      • Vorschriften
      • Regeln
      • Informationen
      • Grundsätze
    • Alle Vorschriften
      • der letzten 3 Monate
      • der letzten 6 Monate
      • des letzten Quartals
      • des laufenden Jahres
      • des vergangenen Jahres
    • Alle Erläuterungen
    • Mein Rechtskataster
    • Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk
  • Medien
    • Newsletter
    • Infodienst
    • Neu auf
    • eJournals
    • eBooks
  • Stellenmarkt
  • Bestellen

Newsletter

Stets auf dem Laufenden   mit dem kostenlosen Newsletter
ARBEITSSCHUTZuptodate!

Social Media

Twitter Facebook

ARBEITSSCHUTZ digital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Stellungnahme von DGAUM und VDSI  
16.10.2018

11 Thesen zur Gefährdungsbeurteilung

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/VDSI/DGAUM
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss ganzheitlich sein (Bild: Zerwann/Fotolia)
Das Arbeitsschutzgesetz fordert eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Diese Beurteilung wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Der VDSI und die DGAUM haben ein Thesenpapier veröffentlicht, in dem sie klarstellen, dass es dazu besonders gut ausgebildeter und geschulter Experten bedarf. Nur so ist eine Gefährdungsbeurteilung möglich, die sich gleichermaßen am Wohl der Beschäftigten und des Unternehmens orientiert.

Das Arbeitsschutzgesetz fordert eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Diese Beurteilung wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt.

1. Unter einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung verstehen wir:
  • die Ermittlung aller physikalischen, biologischen, chemischen und psycho-sozialen Gefährdungen
  • deren integrale Risikobeurteilung
  • die Ableitung von Maßnahmen und
  • die Wirksamkeitskontrolle.
Dies liegt im Verantwortungsbereich der Arbeitsgeber.
 
Das Arbeitsschutzgesetz spricht in § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ von der Ermittlung von Maßnahmen, die sich aus der für die Beschäftigten bei der Arbeit verbundenen Gefährdungen erge­ben, um dem Streben nach Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 3 Arb­SchG gerecht zu werden. Insofern besteht die Gefährdungsbeurteilung nicht nur aus der Ermittlung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung und deren Beurteilung, sondern auch in der Ableitung von Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ressourcen der Mitarbeitenden. Nach Prüfung der Eig­nung auf Umsetzbarkeit müssen die Maßnahmen gemäß § 6 (1) ArbSchG auch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, was durchaus in einer neuen Gefährdungsbeurteilung münden kann.
 
2. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, frühzeitig die Ursachen und Bedingungen zu ermitteln und zu beurteilen, die zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder zu Unfällen bei der Arbeit führen können.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist Aufgabe von Betriebsärzten (ASiG § 3 Abs. 1 Punkt 1g) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (ASiG § 6 Abs. 1e) und hat einen ganzheitlichen Ansatz zu ver­­folgen, neben stofflichen und arbeitssituationsabhängigen Gefährdungen sind u.a. auch psychi­sche Gefährdungen zu berücksichtigen (ArbSchG § 5). Besondere Beschäftigtengruppen müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (ArbSchG § 4 Abs. 6). Eine Besonderheit ist hier das Mutterschutzgesetz, nachdem eine generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit Berücksichtigung der Belange Schwangerer und Stillender schon vor dem Vorliegen einer Schwanger­schaft erfolgen und bei Eintritt einer Schwangerschaft konkretisiert werden muss (§10 MuSchG). Weitere Beispiele besonderer Beschäftigtengruppen können z.B. Jugendliche (JASchG), Schwerbe-hinderte (SGB IX) oder Ältere sein.
 
3. Die Gefährdungsbeurteilung ist das Instrument, um die am Arbeitsplatz gegebenen objekti­ven Belastungsfaktoren zu ermitteln und daraus Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheits­schutzes für die Beschäftigten abzuleiten.

Die spätestens 1974 mit dem Arbeitssicherheitsgesetz begründete Kultur der Gefährdungsanalyse und -beurteilung in den Betrieben zeigt sich mit einer herausragend niedrigen Zahl an Arbeitsunfäl­len und arbeitsbedingten Erkrankungen als außerordentlich erfolgreich und effizient. Der Gesetzge­ber hat erfreulicherweise die Anforderungen an die Ganzheitlichkeit der Gefährdungsbeurteilung mit dem Arbeitsschutzgesetz zuletzt 2015 weiter präzisiert und u. a. die Analyse psychischer Belastun­gen als Teil der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung explizit erwähnt. Dieser Herausforderung haben sich Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte gestellt. So wird die Gefährdungsbe­urteilung auch in Zeiten sich wandelnder Arbeitsbedingungen zu einer dienstleistungsorientierten Gesellschaft ein zukunftsfestes Instrument bleiben.
 
4. Die Gefährdungsbeurteilung ist Bestandteil des Risiko-Managements eines jeden Unterneh­mens und Betriebes.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis allen Handelns im Arbeitsschutz. Sie ist sowohl für privat­wirtschaftlich tätige Unternehmen, als auch für Einrichtungen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeindeverbünde, Gemeinden) verpflichtend. Ohne Gefährdungsbeurteilung können keine wirk­samen Maßnahmen abgeleitet und erfolgreich umgesetzt werden. Mit der Gefährdungsbeurteilung werden die Risiken im Unternehmen ermittelt und bewertet und ist daher Bestandteil des Risiko-Managements eines jeden Unternehmens. Das gilt nicht nur für größere und große Unternehmen, sondern insbesondere auch für kleinere und mittlere Unternehmen, die sonst kaum eine Möglichkeit haben, Risiken zu ermitteln, zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung abzuleiten.
 
5. Die Gefährdungsbeurteilung ist unteilbar. Sie umfasst alle Belastungsfaktoren, wie z.B. physikalische, chemische und biologische als auch psycho-soziale. 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erhebung einzelner Gefährdungen zunächst nicht sinnvoll wäre. Wichtig sind die abschließende integrale Bewertung aller einzelnen Gefährdungen einschließlich der Wechselbeziehungen untereinander und die daraus abzuleitenden Maßnahmen. Die Bedeutung der Gefährdung für die individuelle Beanspruchung auch unter Berücksichtigung besonde­rer Beschäftigtengruppen ist zu beachten.

Eine besondere Gewichtung bestimmter Gefährdungsarten ist dem Arbeitsschutzgesetz nicht zu entnehmen – daraus schließen wir, dass jede in § 5 ArbSchG genannte Gefährdungsart gleich wichtig ist. Aus unserer Sicht sind für die vorurteilsfreie Bewertung unterschiedlichster Gefährdun­gen und der daraus abzuleitenden Beratung der Arbeitgeber Generalisten erforderlich. Eine Zusammenarbeit zwischen mehr ingenieurwissenschaftlich orientierten Fachkräften für Arbeitssicherheit und humanwissenschaftlich orientierten Ärzten bringt dabei die Vorteile beider jeweils sehr breit aufgestellten Fachdisziplinen zur Geltung, sei es z.B. in der Mensch-Roboter-Kooperation oder bei psychisch / psychologischen Auswirkungen verstärkt technisierter Arbeitsgänge.

6. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein grundlegendes Element des betrieblichen Gesundheitsmanagements und daraus abgeleiteter Maßnahmen der betrieblichen Prävention, inklusive der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Maßnahmen der systematischen Gesundheitsförderung. 

Mit der Gefährdungsbeurteilung werden im ersten Schritt Gefahren für die Gesundheit der Beschäf­tigten ermittelt. Daraus ergeben sich unmittelbar Ansätze für Maßnahmen des Gesundheitsmanage-ments, um eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu erreichen (s. § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG), als auch insbesondere die betriebliche Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V) zu stützen.
 
7. Gezielt aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitete Maßnahmen können das Arbeitsumfeld gesundheitsförderlich gestalten und den steten Wandel in der Arbeitswelt wirtschaftlich er­folgreich bewältigen helfen.

Gesundheitsförderliche Maßnahmen sollten problembasiert, zielgerichtet und zielgruppenadäquat sein. Im betrieblichen Setting setzt dies eine Analyse der jeweiligen Situation und darauf basieren­der Auswahl der erfolgversprechendsten Aktionen voraus. Bei Ableitung aus der Gefährdungsbeur­teilung kann die Maßnahmenauswahl nicht nur reaktiv auf bestehenden Beanspruchungen gründen, sondern auch proaktiv auf sich durch den Wandel von Arbeitsbedingungen ergebende Belastungen einstellen. Dies stärkt eine wirtschaftliche Auswahl ergriffener Maßnahmen und kann eine Grundlage für die Evaluation des Erfolges sein. 
 
8. Eine sachgerechte und an dem Wohl des Unternehmens und seiner Beschäftigten ausgerich­tete Gefährdungsbeurteilung braucht sowohl Experten, die ihr Handwerk wirklich verstehen, als auch vertiefende Kenntnisse in wirksamen bzw. empfohlenen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Die Ermittlung von Risiken und deren Bewertung erfordert mehr als nur das bloße Erkennen von Gefahren. Nur gut ausgebildete und geschulte Experten, die ein entsprechendes Wissen und Know-how mitbringen, sind in der Lage, umfassend Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Sie sind als professionelle Partner auch in der Lage zu erkennen, wann weitere Spezialisten hinzuzuziehen sind. Aus ihrem umfangreichen Erfahrungsschatz können die Experten auch Maßnahmen vorschlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie wirklich wirksam sind und von den Beschäftigten akzeptiert werden. Nur so ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die sich am Wohl der Beschäftigten und des Unternehmens orientiert.
  
9. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, kurz „Betriebsärzte“, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind die für Fragen des Arbeitsschut­zes am umfassendsten qualifizierten Berater der Arbeitgeber. Sie unterstützen die Arbeitge­ber dabei, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Gesundheits- und Unfallgefahren frühzeitig zu ermitteln, zu beurteilen, geeignete Maßnahmen abzuleiten sowie deren Wirksamkeit zu bewerten. 

Da das aus der Gefährdungsbeurteilung sich ergebende Maßnahmenspektrum von sicherer Maschinengestaltung oder chemisch-physikalischer Gefährdungsreduktion über ergonomische Arbeitsgestaltung bis hin zum Coaching oder anderen geeigneten Maßnahmen reicht, um eine Verhaltensänderung zu erreichen, ist eine ganzheitliche Beurteilung der zugrundeliegenden Gefährdungen genauso unerlässlich, wie die Auswahl der jeweils geeignetsten Profession für die Umsetzung. Dabei können Spezialisten wie Ergonomen, Arbeitsgestalter, Arbeitswissenschaftler, Päda­gogen, klinische Psychologen, Arbeits- und Organisationspsychologen hinzugezogen werden. Dieser Aufwand lässt sich bei den Branchen und Tätigkeiten nicht mit bestimmten Stundenkontingenten abdecken, sondern ist bei der konkreten Situation abzuschätzen und qualitätsgesichert umzusetzen. Dabei übernehmen sowohl die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, als auch die Betriebsärzte eine Lot­senfunktion im Sicherheits- und Gesundheitsmanagement und kooperieren bei bestimmten Frage­stellungen mit fachlich sich ergänzenden Professionen. 
 
10. Unternehmen und Betriebe brauchen unbestreitbar eine qualifizierte und qualitätsgerechte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung. Nur mit dieser Unterstützung las­sen sich die Gefährdungsbeurteilungen sach- und fachgerecht durchführen. 

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit erlernen schon in ihren Fachausbildungen, wel­che möglichen Gefährdungen existieren können und welche Maßnahmen wirksam sein können, diesen Gefährdungen zu begegnen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit fachkundig, die den Betrieb betreuen. Sie bringen letztlich die betrieblichen Gegeben- und Besonderheiten mit den rechtlichen Anforderungen zusammen. Be­triebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind also die Experten, die mit ihrer qualifizierten und qualitätsgerechten Betreuung die Gefährdungsbeurteilungen zum Erfolg bringen können. Aus diesem Grund wird auch in immer mehr Rechtsnormen gefordert, dass Gefährdungsbeurteilungen fachgerecht zu erstellen sind (s. z.B. § 9 Abs. 5 MuSchG, § 3 Abs. 3 BetrSichV, Ziff. 4.1 (1) ASR V3), bzw. die Erfahrung dieser Partner genutzt wird (PrävG § 20b (1)).

11. Zur Umsetzung eines qualifizierten Arbeitsschutzes auf der Grundlage einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung bedarf es neben der innerbetrieblichen Überprüfung von gesund­heitlichen Gefährdungspotenzialen auch qualitativer und quantitativer Kontrolle durch die einschlägigen Aufsichts- und Beratungsorgane.

Bestehende Gefährdungspotenziale sollten nicht nur betriebsintern beurteilt werden. Aufsichts- und Beratungsorgane sind dazu aufgerufen, die Gefährdungsbeurteilungen und darauf fußende Maß-nahmen auf Vollständigkeit, Maßnahmenableitung und Wirksamkeit zu überwachen. Dabei soll sichergestellt werden, dass: 
  • die untergesetzliche Regulation der Betreuung nach dem ASiG,
  • die Überwachung der Umsetzung des ASiG in den Betrieben
  • und ihre wissenschaftliche Evaluation
qualitätsgesichert und transparent erfolgen.


Herausgeber:
Prof. Dr. med. Hans Drexler
DGAUM Präsident
Prof. Dr. Rainer von Kiparski
VDSI Vorstandsvorsitzender
Dr. med. Stephan Weiler
AUDI
Michael Kloth
Vorstand Ressort Sicherheit VDSI
Dr. phil. Thomas Nesseler
Hauptgeschäftsführer DGAUM
Karlheinz Kalenberg
Geschäftsführer VDSI


Über den VDSI – Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V.
 
Der 1951 gegründete VDSI ist deutschlandweit der größte Fachverband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit. Zu den rund 5.600 Mitgliedern zählen Fachkräfte aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern und Branchen, darunter Ingenieure, Techniker, Manager, Mediziner, Psychologen, Chemiker und Umweltbeauftragte. Der VDSI bietet seinen Mitgliedern u.a. ein breites Netzwerk zum fachlichen Erfahrungsaustausch sowie qualifizierte Weiterbildungsangebote an. Als eingetragener Verein agiert der VDSI als ein gemeinnütziger, politisch und wirtschaftlich unabhängiger Verband, dessen Mitglieder sich ehrenamtlich für mehr Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit engagieren.
 
 
Über die DGAUM – Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.

 
Die DGAUM wurde 1962 gegründet und ist eine gemeinnützige, wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft der Arbeitsmedizin und der klinisch orientierten Umweltmedizin. Ihr gehören heute über 1.100 Mitglieder an, die auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und Umweltmedizin arbeiten, vor allem Ärztinnen und Ärzte, aber auch Angehörige anderer Berufsgruppen wie etwa Natur- und Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler. Die Mitglieder der Fachgesellschaft engagieren sich nicht nur in Wissenschaft und Forschung, um so bereits bestehende Konzepte für die Prävention, die Diagnostik und Therapie kontinuierlich zu verbessern, sondern sie übernehmen die ärztliche und medizinische Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an der Schnittstelle von Individuum und Unternehmen. Darüber hinaus beraten die Mitglieder der DGAUM alle Akteure, die ihren Beitrag zu der medizinischen Versorgung leisten und auf Fachwissen aus der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention, der arbeits- und umweltbezogenen Diagnostik und Therapie, der Beschäftigungsfähigkeit fördernden Rehabilitation sowie aus dem versicherungsmedizinischen Kontext angewiesen sind.
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2016 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
ESV.info        IFA-Arbeitsmappe        IFA-Handbuch        UMWELTdigital

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück