§ 1 befreit bestimmte in § 1 bezeichnete Tätigkeiten (z. B. Umgang, Verkehr, Einfuhr), die im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgeübt werden, ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes. Er geht also über die gesetzlichen Ausnahmen in § 1 Abs. 4 SprengG und die speziellen Ausnahmevorschriften des Sprengstoffgesetzes hinaus. Wegen der in § 1 verwendeten Begriffe über Tätigkeiten, die dem SprengG unterliegen, wird auf die Erläuterungen zu § 3 SprengG verwiesen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.