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TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege - Bund - Stand: 25.04.2012
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Chemikalien und Gefahrstoffe / Bund

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

Ausgabe: November 2003, BArbBl. Heft 11-2003 S. 53-73, zuletzt geändert am 25. April 2012, GMBl S. 250

Inhaltsübersicht

Vorspann [8]

1. Anwendungsbereich [9]

2. Begriffsbestimmungen [10]

3. Gefährdungsbeurteilung [11]

3.1 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung [12]

3.2 Zuordnung zu Schutzstufen [13]

3.2.1 Allgemeines [14]

3.2.2 Schutzstufe 1 [15]

3.2.3 Schutzstufe 2 [16]

3.2.4 Schutzstufe 3 [17]

3.2.5. Schutzstufe 4 [18]

4. Schutzmaßnahmen [19]

4.1 Allgemeine Anforderungen [20]

4.1.1 Bauliche und technische Maßnahmen [21]

4.1.2 Organisatorische und hygienische Maßnahmen [22]

4.1.3 Persönliche Schutzausrüstungen [23]

4.2 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 [24]

4.3 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 [25]

4.4 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 [26]

4.5 Verhalten bei Unfällen [27]

5. Unterrichtung der Beschäftigten [28]

5.1 Betriebsanweisung [29]

5.2 Unterweisung [30]

5.3 Pflichten der Beschäftigten [31]

6. Anzeige- und Aufzeichnungspflichten [32]

7. Zusätzliche Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsbereiche und Tätigkeiten [33]

7.1 Reinigung, Desinfektion, Sterilisation [34]

7.2 Umgang mit benutzter Wäsche [35]

7.3 Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege [36]

7.4 Instandhaltungsarbeiten [37]

7.5 Endoskopie [38]

7.6 Schutzmaßnahmen gegenüber Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) [39]

8. Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Beauftragung von Fremdfirmen [40]

9. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen [41]

Anhang 1 [42]

Anhang 2 [43]

Anhang 3 [44]

Anhang 4 [45]

Anhang 5 [46]