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TRGS 524 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen - Bund - Stand: 28.10.2011
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Chemikalien und Gefahrstoffe / Bund

Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (TRGS 524)

Vom 16. Februar 2010, GMBl. S. 419, zuletzt geändert am 28. Oktober 2010, GMBl. S. 1018

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt: