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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG)
Vom 4. September 2007, BGBl. I S. 2206, geändert am 17. Juli 2009, BGBl. I S. 1990
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften [5]Abschnitt 2
Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern [9]§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders [10]
§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen [11]
§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten [12]
Abschnitt 3
Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern [16]§ 8 Entnahme von Organen und Geweben [17]
§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen [18]
§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen [19]
§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung [20]
Abschnitt 3a
Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register [21]§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende [26]
§ 10 Transplantationszentren [27]
§ 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle [28]
Abschnitt 5
Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen [30]§ 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe [31]
§ 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung [32]
Abschnitt 5a
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung [37]§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen [38]
Abschnitt 6
Verbotsvorschriften [41]Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften [43]§ 18 Organ- und Gewebehandel [44]
Abschnitt 8
Schlussvorschriften [47]§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde [48]
§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen [49]
