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Chemikalien und Gefahrstoffe / Bund
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe – Handlungsanleitung zur Gefähdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Fassung April 2006 (TRBA 400)
Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juni 2006, BArbBl. 6-2006 S. 62
Inhaltsübersicht
2.1 Biologische Arbeitsstoffe [4]
4. Gefährdungsbeurteilung [15]
4.2 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung [17]
4.2.1 Informationen über die biologischen Arbeitsstoffe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV) [18]
4.2.2 Tätigkeitsbezogene Informationen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 - 4 BioStoffV) [19]
4.2.3 Entscheidung über die Art der Tätigkeit (gezielt oder nicht gezielt) [20]
4.3 Zuordnung zu einer Schutzstufe bei gezielten Tätigkeiten [21]
4.4 Zuordnung zu einer Schutzstufe bei nicht gezielten Tätigkeiten [22]
5. Unterweisung (Unterrichtung) der Beschäftigten nach § 12 BioStoffV [25]
6. Durchführung der Schutzmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit [26]
