Nach Abs. 1 Satz 1 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 eine verbindliche Integrationsvereinbarung einschließlich von Regelungen zu ihrer Durchführung abzuschließen. Da der Gesetzgeber keine unmittelbaren Sanktionen für den Fall des Nichtabschlusses von Integrationsvereinbarungen vorgesehen hat, handelt es sich dabei um Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Integration.
Lieferung: 05/11
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: