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ARBEITSSCHUTZuptodate!
Das staatliche Arbeitsschutzrecht betrifft alle Betriebe in Deutschland, verpflichtet ganz überwiegend ihre Arbeitgeber und schützt ihre Arbeitnehmer. Es war schon immer die Grundlage des staatlichen Arbeitsschutzvollzugs. Der Beitrag bietet eine fachlich-rechtliche Bilanzierung des Rechtsgebiets auch für juristische Laien.
Zur "Vermutungswirkung" von Technischen Regeln |
Für den betrieblichen Praktiker spielt der Begriff „Vermutungswirkung“ eine Rolle. Er bedeutet, dass bei Einhaltung der Bestimmungen einer Technischen Regel (z. B. einer TRGS) davon ausgegangen werden kann, dass die Vorschriften der zugehörigen Rechtsverordnung (dann GefStoffV) eingehalten werden. Es gibt aber keine Rechtspflicht, die Bestimmungen einer Technischen Regel einzuhalten, sondern man kann in der Praxis auch andere Wege gehen, wenn man begründen kann, dass auf diesen Wegen mindestens das gleiche Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer erreicht wird. |
Zur Umsetzung von EU-Recht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
Die EU-(Mindest)Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge befinden sich nicht in einer gesonderten EU-Richtlinie, sondern sind Teil der unterschiedlichen EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Generell haben sie eine ziemlich allgemeine Form, die den Mitgliedstaaten Freiräume lässt. Nachdem zunächst in Deutschland diese Vorschriften in den unterschiedlichen Einzelverordnungen, z. B. der GefStoffV und der BioStoffV umgesetzt wurden, hat sich das BMAS entschlossen, den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge in einer gesonderten, „übergreifenden“ Verordnung – der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – zusammenzufassen. |
Zur Entwicklung des EU-Rechts allgemein |
Das ursprüngliche und bis heute fortbestehende (Haupt-)Ziel der EU ist die Errichtung eines funktionierenden EU-Binnenmarkts. Ein solcher Binnenmarkt bedarf einer umfassenden Rechtsgrundlage, an die sich alle Mitgliedstaaten halten müssen. Dabei bildet der EU-Vertrag den Rechtsrahmen. In den letzten Jahrzehnten galt es, diese Rechtsgrundlage zu schaffen, was mit starken Rechtsetzungsaktivitäten auf EU-Ebene verbunden war. Diese Aktivitäten betrafen genauso das eigentliche EU-Binnenmarktrecht, wie die erwähnten Rechtsbereiche mit Mindestvorschriften, zu denen das Arbeitsschutzrecht zählt. Heute ist besagte umfassende Rechtsgrundlage weitgehend da, was grundsätzlich ein echter Fortschritt ist. Wirkliche Lücken gibt es nur noch wenige. Das gilt auch für das EU-Arbeitsschutzrecht. Es scheint, dass daher eine Umorientierung mit Blick auf die EU-Rechtsetzung erforderlich ist. Heute sollten wohl nicht immer weiter neue EU-Vorschriften erlassen werden, sondern mehr Augenmerk darauf gerichtet werden, die geschaffene umfassende Rechtsgrundlage auf Basis von in der Praxis erkennbar gewordenen Schwächen sachgerecht zu korrigieren bzw. im Einzelfall vielleicht zurückzubauen. Ein solcher sachgerechter Rückbau ist auf Grund der komplizierten Verfahren nicht einfach und vor allen Dingen ist er bislang wenig geübt. Aber wo ein Wille ist, sollte da nicht auch ein Weg sein? |
Der Autor |
Dr. Heiner Wahl ist Diplom-Chemiker und Unternehmensberater. Bis 2013 war er als Referent im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an der Entwicklung des Arbeitsschutzrechts bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie des Chemikalienrechts aktiv beteiligt. |
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