Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
„§ 9 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 6 und 8 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen und die thematisch nicht durch § 8 erfasst werden, zusammenzuführen und – als Schutzziele formuliert – in den verfügenden Teil zu übernehmen. Eine Hilfestellung bei der Konkretisierung dieser Schutzziele für KMU bieten z. B. das technische Regelwerk, aber auch Empfehlungen der DGUV.“ (BR-DS 400/14)
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind. Insbesondere müssen
„Absatz 1 enthält eine Aufzählung diverser Schutzmaßnahmen gegen vorhersehbare Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten können (vgl. Nummer 2.5, Nummer 2.6 und Nummer 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG; Nummer 2.6, Nummer 2.5, Nummer 2.7, Nummer 2.15 und Nummer 2.8 Satz 1 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002). Zu äußeren Einflüssen, die die Sicherheit von Arbeitsmitteln gefährden können, gehören z. B. Klimaeinflüsse oder mechanische Einflüsse.“ (BR-DS 400/14)
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