Warten, Pausieren und privates Telefonieren als versicherte Tätigkeiten
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Versicherte Tätigkeit ist nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV insbesondere die in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtete nichtselbstständige Arbeit. Kein Versicherungsschutz besteht daher bei privat motivierter bzw. eigenwirtschaftlicher Tätigkeit.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.04.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-3308 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-03-28 |