ARBEITSSCHUTZ digital
 

Warten, Pausieren und privates Telefonieren als versicherte Tätigkeiten


Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Versicherte Tätigkeit ist nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV insbesondere die in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtete nichtselbstständige Arbeit. Kein Versicherungsschutz besteht daher bei privat motivierter bzw. eigenwirtschaftlicher Tätigkeit.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.04.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-3308
Ausgabe / Jahr: 4 / 2014
Veröffentlicht: 2014-03-28