ARBEITSSCHUTZ digital
 

VERORDNUNG (EU) Nr. 389/2013 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission ((EU) Nr. 389/2013)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 2. Mai 2013, ABl. EU L 122 S. 1, geändert am 13. Juli 2015, ABl. EU L 268 S. 1

Hinweis der Redaktion:

Bitte das Inkrafttreten beachten

Titel I
Gemeinsame allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Registrierungssystem

Kapitel 3
Konten

Abschnitt1
Allgemeine Vorschriften für alle Konten

Abschnitt 2
Eröffnung und Aktualisierung von Konten

Abschnitt 3
Schließung von Konten

Abschnitt 4
Sperrung des Kontozugangs

Titel II
Besondere Vorschriften für das Unionsregister des EU-Emissionshandelsystems

Kapitel 1
Geprüfte Emissionen und Erfüllung

Kapitel 2
Transaktionen

Abschnitt 1
Allgemeines

Abschnitt 2
Generierung von Zertifikaten

Abschnitt 3
Kontoübertragungen vor der Auktionierung und Zuteilung

Abschnitt 4
Zuteilung an ortsfeste Anlagen

Abschnitt 5
Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber

Abschnitt 6
Verwendung von CER und ERU

Abschnitt 7
Versteigerung

Abschnitt 8
Handel

Abschnitt 9
Abgabe von Zertifikaten

Abschnitt 10
Löschung von Zertifikaten und Löschung von Kyoto-Einheiten

Abschnitt 11
Rückgängigmachung von Transaktionen

Kapitel 3
Verknüpfungen mit anderen Handelssystemen für Treibhausgasemissionen

Titel III
Besondere Bestimmung für KP-Register

Titel IV
Besondere Bestimmungen für Verbuchungstransaktionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009

Titel V
Gemeinsame technische Bestimmungen

Kapitel 1
Technische Anforderungen des Registrierungssystems

Abschnitt 1
Zugänglichkeit

Abschnitt 2
Sicherheit und Authentifizierung

Abschnitt 3
Automatisierte Prüfung, Aufzeichnung und Abschluss von Vorgängen

Abschnitt 4
Spezifikationen und Änderungsmanagment

Kapitel 2
Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren

Titel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen