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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (TRGS 722)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Februar 2021 (GMBl 2021, S. 399), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Januar 2025 (GMBl 2025, S.99)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Neufassung der TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"

Die TRGS 722/TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" Ausgabe März 2012, GMBl 2012 S. 398-410 [Nr. 22] (vom 3.5.2012), wird wie folgt als TRGS 722 neu gefasst:

3 Informationsermittlung Gefährdungsbeurteilung

4 Maßnahmen, die gefährliche explosionsfähige Gemische verhindern oder einschränken

4.2 Konzentrationsbegrenzung

4.5 Dichtheit von Anlagenteilen

4.6 Lüftungsmaßnahmen

4.7 Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen oder Anlagenteilen

Anhang 2
Inertisierung

1 Sauerstoffgrenzkonzentrationen