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Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – TROS Inkohärente Optische Strahlung – Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: November 2013 (GMBl 2013, S. 1349)

Gemäß § 9 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Verbindung mit § 24 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Technischen Regeln für inkohärente optische Strahlung bekannt:

3 Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen

4 Einzelmaßnahmen

4.7 Anwendung individueller Maßnahmen

4.7.3 Auswahl geeigneter PSA

5 Kennzeichnung, Abgrenzung, Zugangsregelung

Anlage 3
Was ist bei Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten?

Anlage 4
Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz (UV-und IR-Filter sowie Schweißerschutzbrillen)

2 Produktspezifische Kennzeichnung von Augenschutz der Kategorie III nach harmonisierten Normen

2.1 Kennzeichnung der Sichtscheiben nach DIN EN 166

3 Beispiele für produktbezogene Kennzeichnungen

3.2 Sichtscheiben mit Filterwirkung

3.3 UV-Schutzfilter

3.4 IR-Schutzfilter

3.5 Sonnenschutzfilter

3.7 Tragkörper