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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Tätigkeiten mit Nanomaterialien (TRGS 527)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Januar 2020 (GMBl 2020, S. 102)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die BekGS 527 wurde grundlegend überarbeitet:

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Neufassung der TRGS 527 „Tätigkeiten mit Nanomaterialien

Die bisherige BekGS 527 "Hergestellte Nanomaterialien" Ausgabe Juni 2016, GMBl 2016 S. 754-767 [Nr. 38] (v. 12.9.2016), wird als TRGS 527 wie folgt neu gefasst.*)

3 Ermitteln von Gefährdungen

3.3 Gruppeneinteilung von Nanomaterialien

4 Gefährdungsbeurteilung

5 Schutzmaßnahmen

6 Wirksamkeitsüberprüfung

7 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Dokumentation

Anhang 1
Hinweise auf Nanomaterialien in Produktunterlagen

2 Hinweise anhand von Materialeigenschaften von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen