Technische Regeln für Gefahrstoffe – Tätigkeiten mit Nanomaterialien (TRGS 527)
Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Januar 2020 (GMBl 2020, S. 102)
*) Hinweis: Die BekGS 527 wurde grundlegend überarbeitet:
- Der Anwendungsbereich wurde an die Verordnung (EU) Nr. 2018/1881 angepasst, somit gilt die TRGS 527 nicht für natürliche Nanomaterialien, insofern keine Tätigkeiten mit ihnen ausgeführt werden, und nicht für prozessbedingt entstehende Nanomaterialien.
- Hinweise zur Identifizierung von Nanomaterialien sind in die Abschnitte 3.2 und 3.4 überführt und aktualisiert worden. Sie werden durch den neuen Anhang 1 zu Nanomaterialien in Produktunterlagen ergänzt.
- Hilfestellungen zur Gruppeneinteilung von Nanomaterialien wurden in Abschnitt 3.3 zusammengeführt.
- In Abschnitt 3.3.4 wurde der Beurteilungsmaßstab für GBS-Nanomaterialien eingeführt.
- Hilfestellungen zur spezifischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien wurden in Abschnitt 4.2 und 4.3 zusammengeführt und ergänzt.
- Die Hinweise zu Schutzmaßnahmen sind in Abschnitt 5 überführt und aktualisiert worden.
- Die Hilfestellungen zur Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen wurden in Abschnitt 6 zusammengefasst und aktualisiert. Sie werden durch Anhang 4 zum Benchmark-Level-Konzept des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV und durch Anhang 5 zur Ermittlung der Anzahlkonzentration faserförmiger Nanomaterialien ergänzt.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
Neufassung der TRGS 527 „Tätigkeiten mit Nanomaterialien
Die bisherige BekGS 527 "Hergestellte Nanomaterialien" Ausgabe Juni 2016, GMBl 2016 S. 754-767 [Nr. 38] (v. 12.9.2016), wird als TRGS 527 wie folgt neu gefasst.*)