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Technische Regeln für Gefahrstoffe - Tätigkeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 2. März 2026 (GMBl 2026, S. 300)

Amtliche Anmerkung:

* Hinweis: Die TRGS 521 wurde überarbeitet; wesentliche Änderungen betreffen u. a.

- Begriff Sanierungsarbeiten wird gestrichen und "ASI-Arbeiten" durch "Tätigkeiten" mit alter Mineralwolle ersetzt.

- Anpassung der Begriffe und Verweise an aktuell gültige Gefahrstoffverordnung und CLP-Verordnung.

- Konkretisierung technischer Anforderungen an Industriestaubsauger, Bau-Entstauber und Luftreiniger sowie an die Luftrückführung in den Abschnitten 4.1 (Absatz 3, 6 und 7) und 4.2 (Absatz 2 und 4).

- Aufnahme von Beschäftigten in das betrieblichen Expositionsverzeichnis nach § 10a der GefStoffV bei Tätigkeiten (ab) der Expositionskategorie 2

Die TRGS 521 "Tätigkeiten mit alter Mineralwolle", Ausgabe GMBl 2008, S. 279-286 [Nr. 14] (v. 25.3.2008) wird wie folgt neu gefasst*:

2 Begriffsbestimmungen

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen