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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Substitution (TRGS 600)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Juli 2020 (GMBl 2020, S. 405)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS 600 wurde vollständig überarbeitet, u. a.

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Neufassung der TRGS 600

Die TRGS 600 "Substitution", Ausgabe August 2008, GMBl 2008 S. 970-989 [Nr. 46/47] (v. 22.09.2008), wird wie folgt neu gefasst*):

5 Entscheidung über die Substitution

Anhang 1 Ablaufschema Substitution mit Beispiel Reinigung/Entfettung von Anlageteilen in Werkstätten

2 Beispiel Reinigung/Entfettung von Anlagenteilen in Werkstätten

2.4 Substitutionsprüfung

Anhang 3 Kriterien für die Realisierung der Substitution - Abwägungsgründe für den betrieblichen Einsatz von Substitutionslösungen und zur erweiterten Bewertung

Literaturhinweise