Technische Regeln für Gefahrstoffe – Substitution (TRGS 600)
Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Juli 2020 (GMBl 2020, S. 405)
*) Hinweis: Die TRGS 600 wurde vollständig überarbeitet, u. a.
- Aktualisierung an den Stand des Vorschriften- und Regelwerks, insbesondere GefStoffV und TRGS 400,
- Abgrenzung zur REACH-VO (kurze definitorische Klarstellung, Verhältnis REACH-Zulassung und Substitution),
- im Hinblick auf die Einstufung nach CLP-VO bei der Feststellung der Dringlichkeit der Substitution,
- Umstellung des Spaltenmodells auf die CLP-VO und Streichung des Wirkfaktorenmodells.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 600
Die TRGS 600 "Substitution", Ausgabe August 2008, GMBl 2008 S. 970-989 [Nr. 46/47] (v. 22.09.2008), wird wie folgt neu gefasst*):