Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Ersetzt durch Neufassung gem. Artikel 1 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert am 27. Januar 2017, BGBl. I S. 114, 125
Die Verordnung wurde als Art. 1 der Verordnung vom 20.7.2001 BGBl. I S. 1714 (Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz) von der Bundesregierung, den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Gesundheit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der betroffenen Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Sie ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 20.7.2001 BGBl. I S. 1714 zum 1.8.2001 in Kraft getreten. Gemäß Art. 12 Abs. 2 treten außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebietes die §§ 95 Abs. 3 bis 12, §§ 97 bis 102 sowie § 118 Abs. 4 und 5 am 1. Januar 2004 in Kraft.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Teil 2
Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Kapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
Kapitel 2
Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
Abschnitt 1
Umgang mit radioaktiven Stoffen
Abschnitt 2
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Abschnitt 3
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 5
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 6
Medizinische Forschung
Abschnitt 7
Bauartzulassung
Abschnitt 8
Ausnahmen
Abschnitt 9
Freigabe
Kapitel 3
Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Fachkunde im Strahlenschutz
Abschnitt 2
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Abschnitt 3
Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle
Abschnitt 4
Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
Abschnitt 5
Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
Abschnitt 6
Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung
Abschnitt 7
Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen
Abschnitt 8
Sonstige Anforderungen
Abschnitt 9
Radioaktive Abfälle
Kapitel 4
Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Heilkunde und Zahnheilkunde
Abschnitt 2
Medizinische Forschung
Kapitel 5
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde
Teil 3
Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten
Kapitel 1
Grundpflichten
Kapitel 2
Anforderungen bei terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
Kapitel 3
Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
Kapitel 4
Kosmische Strahlung
Kapitel 5
Betriebsorganisation
Teil 4
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
§ 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung