SprengG Erläuterungen: § 8a Zuverlässigkeit
Die gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit waren bisher in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift konkretisiert. Die entsprechenden Regelungen orientierten sich an den Regelungen des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432). Mit der Neufassung des § 8 und der Einfügung der §§ 8a bis 8c erfolgt – einer Forderung der Innenministerkonferenz der Länder vom November 2003 entsprechend – unter Berücksichtigung der Änderung des § 5 WaffG durch das Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften (BGBl. 2004 I S. 2318) – eine Angleichung der Bestimmungen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung an die des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970). Die zehnjährige „Wohlverhaltensfrist‘
Lieferung: 06/2021