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SprengG Erläuterungen: § 45 Aufgaben der Bundesanstalt

§ 44 begründet die Rechtstellung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als bundesunmittelbare‚ nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes im Geschäftsbereich des öffentlichen Rechtes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Sie ist eine Bundesoberbehörde, die nicht nur Aufgaben im Bereich des Sprengwesens wahrzunehmen hat. § 45 bestimmt abschließend, welche Aufgaben die BAM im Bereich des Sprengstoffgesetzes wahrzunehmen hat.

Lieferung: 03/2010