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SprengG Erläuterungen: § 34 Rücknahme und Widerruf

Nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleiben Verwaltungsakte, wozu alle Berechtigungen im Sinne des § 34 gehören in Kraft, solange und soweit diese nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind. § 34 enthält Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 oder 27, einer Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheins nach § 20. Die Rücknahme ist die Aufhebung eines im Zeitpunkt des Erlasses also eines von Beginn an rechtswidrigen Verwaltungsakt.

Lieferung: 11/2010