SprengG Erläuterungen: § 29 Ermächtigungen
§ 29 ermächtigt das Bundesministerium des Inneren (BMI), durch Rechtsverordnungen Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als in § 7 Abs. 1 genannten Fällen, also für den nichtgewerblichen Bereich, zu erlassen. Zum Begriff des nichtgewerblichen Bereiches siehe die Erläuterungen zu § 27 Nr. 1.
Lieferung: 14/2008mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/st-03510v01-029