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SprengG Erläuterungen: § 26 Anzeigepflicht

Nach § 26 wird eine Anzeigepflicht begründet, die sich auf das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen und auf Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen bezieht. Die Anzeigen, die auf Grund des § 26 erstattet werden müssen, sollen den Behörden ermöglichen, zur Abwehr von Gefahren möglichst umgehend die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen zu treffen. Die Behörde soll die eingegangenen Anzeigen über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen und über Unfälle auswerten und gegebenenfalls prüfen, durch welche Maßnahmen künftig das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen (siehe § 24 Abs. 2 Nr. 4) oder ähnliche Unfälle verhindert werden können. Soweit es sich um das Abhandenkommen handelt, wird die Behörde verpflichtet sein, die für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde das Abhandenkommen der Stoffe unverzüglich mitzuteilen.

Lieferung: 10/2011