Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
(1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
„Absatz 1 enthält Sonderbestimmungen gemäß § 38 ProdSG für bestimmte explizit genannte Behörden mit Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 (vgl. § 22 der BetrSichV 2002).“ (BR- DS 400/14)
„Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
“ Begründung: „Aufrechterhaltung des Status quo. Durch die Errichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und das Einheitliche Liegenschaftsmanagement (ELM) soll keine Änderung der bisherigen Rechtslage erfolgen.“ (BR-DS 400/1/14, Nr. 35), (BR-DS 400/14(B), Nr. 35)
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