Technische Regeln für Betriebssicherheit – Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (TRBS 1115)
Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 26. März 2021 (GMBl 2021, S. 484; berichtigt GMBl 2021, S. 630)
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Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
2 Begriffsbestimmungen
3 Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
3.3 Organisatorische Maßnahmen
4 Planung und Realisierung der Ausrüstung eines Arbeitsmittels mit einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung durch den Arbeitgeber
4.4 Beschaffenheit einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung
4.5 Errichtung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung und Vorbereitung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch den Arbeitgeber
8 Verwendung und Instandhaltung
8.3 Änderungen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen
Anhang A
Management der funktionalen Sicherheit
A2 Management der funktionalen Sicherheit
A3 Planung und Realisierung