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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schweißtechnische Arbeiten (TRGS 528)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Februar 2020 (GMBl 2020, S. 236; geändert GMBl 2020, S. 463)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS 528 wurde vollständig überarbeitet, u. a.

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Neufassung der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"

Die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten", Ausgabe Februar 2009, GMBl 2009, S. 236-253 [Nr. 12-14] (v. 27.3.2009) wird wie folgt neu gefasst*):

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Informationsermittlung

3.2 Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen

4.4 Absaugung im Entstehungsbereich

5 Wirksamkeitsüberprüfung

Anhang 2:
Entscheidungshilfen für die Auswahl von Schutzmaßnahmen

Anhang 3:
Spezifische Informationen für ausgewählte Sparten

1 Schiffbau

2 Automobilbau - Karosserierohbau

3 Anlagen-, Behälter- und Rohrleitungsbau

4 Stahlbau

5 Metallbau

6 Handwerklicher Nutzfahrzeugbau mit Instandsetzung

7 Additive Fertigung

Anhang 4:
Hinweise für Messungen