Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schweißtechnische Arbeiten (TRGS 528)
Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Februar 2020 (GMBl 2020, S. 236; geändert GMBl 2020, S. 463)
*) Hinweis: Die TRGS 528 wurde vollständig überarbeitet, u. a.
- Aktualisierung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks,
- Berücksichtigung von Erfahrungen und Anregungen aus der Praxis, des Standes der Technik, Erkenntnissen aus der Fachwelt und Präventionsforschung,
- Einbeziehung der für schweißtechnische Arbeiten relevanten Luftgrenzwerte, z.B. für Chrom(VI)-Verbindungen, Nickel, Cobalt, Mangan oder Stickoxide in die Gefährdungsbeurteilung,
- Berücksichtigung der Gefährdung von anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich,
- Neue Anlage 2 "Entscheidungshilfen für die Auswahl von Schutzmaßnahmen" und neue Anlage 3 "Spezifische Informationen für ausgewählte Sparten" als Hilfestellung für die Praxis.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"
Die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten", Ausgabe Februar 2009, GMBl 2009, S. 236-253 [Nr. 12-14] (v. 27.3.2009) wird wie folgt neu gefasst*):