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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen (TRGS 500)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: September 2019 (GMBl 2019, S. 1330)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS 500 wurde grundlegend überarbeitet und an die Paragrafen-Folge der GefStoffV angepasst. Dazu kommen u. a.

Die bisherige Anlage 4 "Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung" ist überarbeitet worden und wird zeitnah in die TRGS 509 überführt.

**) Hinweis: Die Übergangsfrist gem. TRGS 900 zur Anwendung des früheren Allgemeinen Staubgrenzwertes ist abgelaufen, die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Staub sind in die TRGS 500 aufgenommen.

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" Ausgabe Januar 2008, GMBl 2008 S. 224, mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2008 S. 528, wird wie folgt neu gefasst.*)

Aufgehoben wird hiermit die TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" Ausgabe Juni 2016, GMBl 2016 S. 609, berichtigt: GMBl 2016 S. 791.**)

5 Rangfolge der Schutzmaßnahmen - "STOP-Prinzip"

5.3 Technische Schutzmaßnahmen

6 Zusätzliche allgemeine Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, für die keine "geringe Gefährdung" angenommen werden kann

8 Besondere Schutzmaßnahmen

8.2 Physikalisch-chemische und sonstige durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

9 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub (Anhang I Nummer 2 GefStoffV)

9.1 Grundlegende Schutzmaßnahmen

9.2 Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen

9.2.2 Transportieren und Fördern (LKW, Kipper, Mulden, Stetigförderer)

9.2.3 Handhaben von Schüttgut und pulverförmigen Materialien (Ein-, Ab und Umfüllen, Materialaufgabe, Sieben, Mischen, Trocknen, Absacken), Entleeren mit Entsorgen leerer Gebinde)

9.2.4 Be- und Verarbeiten von festen Materialien (Schneiden, Trennen, Schleifen, Fräsen, Mahlen, Brechen, Arbeiten mit handgeführten Maschinen)

Anhang 1: Bewertung von Anlagenteilen hinsichtlich ihrer Dichtigkeit bezüglich inhalativer Exposition gegenüber Gefahrstoffen (geschlossene Anlage)