Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen (TRGS 500)
Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: September 2019 (GMBl 2019, S. 1330)
*) Hinweis: Die TRGS 500 wurde grundlegend überarbeitet und an die Paragrafen-Folge der GefStoffV angepasst. Dazu kommen u. a.
- Beschreibung des "STOP-Prinzips",
- Übernahme der allg. gültigen Schutzmaßnamen für Staub aus der TRGS 504,
- Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen,
- Aufnahme von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen,
- Aufnahme von Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen (z. B. kalt, heiß, erstickend),
- Einführung eines neuen Abschnitts "Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen".
Die bisherige Anlage 4 "Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung" ist überarbeitet worden und wird zeitnah in die TRGS 509 überführt.
**) Hinweis: Die Übergangsfrist gem. TRGS 900 zur Anwendung des früheren Allgemeinen Staubgrenzwertes ist abgelaufen, die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Staub sind in die TRGS 500 aufgenommen.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
- Aufhebung der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub"
Die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" Ausgabe Januar 2008, GMBl 2008 S. 224, mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2008 S. 528, wird wie folgt neu gefasst.*)
Aufgehoben wird hiermit die TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" Ausgabe Juni 2016, GMBl 2016 S. 609, berichtigt: GMBl 2016 S. 791.**)