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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen (TRBA 110)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Februar 2023 (GMBl 2023, S. 260), geändert durch die Bekanntmachung vom 19. November 2024 (GMBl. 2024, S. 987)

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

2 Begriffsbestimmungen

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.3 Tätigkeiten in der Schutzstufe 1 mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

4.4 Schutzstufe 2

4.6 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind

4.7 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3

5 Arbeitsmedizinische Vorsorge