Rechtsgrundlagen der Verantwortung für Arbeitssicherheit im Unternehmen
Das deutsche Recht wendet sich in der Regel an einen bestimmten Normadressaten. Im Bereich der Unternehmens-Sicherheit sind die gebräuchlichsten Begriffe dafür Unternehmer, Arbeitgeber, Betreiber aber auch (in älteren Gesetzen) Dienstberechtigter, Prinzipal, Gewerbeunternehmer u.a.m. oder der fast alle Bereiche umfassende Begriff „Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens“ (§ 130 OWiG).
Normadressat kann eine natürliche wie auch eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
Die Begriffe sind dann unterschiedlich formuliert, wenn Gesetze unterschiedliche Sachgebiete abdecken und damit einen unterschiedlichen Ursprung haben. Einige stammen auch aus einer Zeit, in der ein anderer Sprachgebrauch galt. Inhaltlich sagen jedoch alle diese Begriffe das Gleiche aus:
Sie meinen den Inhaber eines Unternehmens oder Betriebes, an den sich gesetzliche Vorschriften richten und der die oberste Verantwortung für das sichere Funktionieren seines Bereichs hat.
Für die beiden Begriffe Unternehmen und Betrieb gibt es keine systematisch klare Trennung.
Auch der Gesetz-Verordungs- und Vorschriftengeber unterscheidet nicht konsequent zwischen den Begriffen, so dass ein Nichtjurist Verständnisschwierigkeiten hat.
Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung ein Unternehmen geht, das heißt die Person, die das wirtschaftliche Risiko trägt und Anweisungsbefugnis hat. Deshalb wird der Unternehmer-Begriff häufig dann verwandt, wenn die Rechtsform eines Unternehmens/Betriebes bezeichnet wird. Unternehmer kann somit eine natürliche (Einzel)person (z.B. Betriebsinhaber, Gewerbetreibender), als auch eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH) oder des öffentlichen Rechts (z. B. Rechtsformen der öffentlichen Hand als Behörden pp.) sein.
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