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Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen – Richtlinie zur Röntgenverordnung und zur Strahlenschutzverordnung

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 23. Juni 2016, GMBl S. 1026

Vollzug der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung

hier: Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen

Bezug: 20. gemeinsame Sitzung des Fachausschusses

Strahlenschutz - FAS - des Länderausschusses für Atomkernenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung - LA RöV - vom 4. bis 5. November 2014; TOP B 03 "Richtlinie Ärztliche und zahnärztliche Stellen"

- RdSchr. d. BMUB v. 23.6.2015 - RS II 4 - 11432/06 -

Der Länderausschuss Röntgenverordnung und der Fachausschuss Strahlenschutz haben unter Tagesordnungspunkt B 03 der im Betreff genannten Sitzung abschließend über die neugefasste Richtlinie zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen beraten. Wie in dieser Sitzung beschlossen, wurde die Zustimmungen des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - und des Länderausschusses Röntgenverordnung jeweils in einem Umlaufverfahren eingeholt. Somit übersende ich als Anlage die gebilligte Fassung der Richtlinie Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen.

Ich bitte, die als Anlage beigefügte Richtlinie zeitnah, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2016, beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zu Grunde zu legen.

Mit diesem Rundschreiben wird die Richtlinie Ärztliche und zahnärztliche Stellen vom 18. Dezember 2003 (Az. RS II 4-11432/6, GMBl 2004, S. 258) durch die als Anlage beigefügte Richtlinie Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen ersetzt.

An die

für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zuständigen obersten Landesbehörden

-per E-Mail -