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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion (TRBS 1201 Teil 5)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. März 2010 (GMBl 2010, S. 620), aufgehoben mit Bekanntmachung vom 1. Oktober 2019 (GMBl 2019, Seite 1166)

Hinweis der Redaktion:

Die TRBS 1201 Teil 5 „Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion“, Ausgabe März 2010, GMBl 2010, S. 620 [Nr. 29] v. 12.5.2010 wird aufgehoben. Die entsprechenden Anforderungen finden sich nunmehr in der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“.

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit vom 15. März 2010 - AZ IIIc 3 - 35650 - bekannt: