MPSV Erläuterungen: § 4 Ausnahmen von der Meldepflicht und besondere Verfahren
Da ein relevanter Erkenntnisgewinn aus der Risikobewertung bei bereits bekannten und gut untersuchten Vorkommnissen nicht mehr zu erwarten ist, wird der zuständigen Bundesoberbehörde in Absatz 1 die Möglichkeit eingeräumt, in diesen Fällen auf Antrag eine periodische Meldung oder Ausnahmen von der Meldepflicht zuzulassen.
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