MPG Erläuterungen: § 34 Ausfuhr
Aus § 34 folgt, dass, abgesehen von dem Verbot des § 34 Abs. 2, § 4, es in die Verantwortung des deutschen Herstellers gestellt ist, MP zu exportieren. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 nicht vor, besteht kein Ausfuhrverbot. Er benötigt hierüber keine behördliche Bestätigung. Ob das MP den Bestimmungen des Exportlandes entspricht, hat er eigenverantwortlich zu überprüfen.
Lieferung: 10/2005mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/st-09030v01-034