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Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Sachgebiet: Gerätesicherheit

Gesetzgeber: Bund

Vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Unterabschnitt 2
Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Unterabschnitt 3
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Unterabschnitt 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

Unterabschnitt 5
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Unterabschnitt 1
Verwenden von Messgeräten und Messwerten

Unterabschnitt 2
Eichung und Befundprüfung

Unterabschnitt 3
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Abschnitt 5
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

Abschnitt 6
Metrologische Überwachung

Unterabschnitt 1
Marktüberwachung

Unterabschnitt 2
Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten

Unterabschnitt 3
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

Abschnitt 7
Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen