ARBEITSSCHUTZ digital
 

KomNet
Zum Schwerpunktthema Mobilität und Sicherheit

Für den innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen ist § 8 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (www.gesetze-iminternet.de/gefstoffv_2010) relevant: „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass (…) gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/ EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht.“ Nähere Erläuterungen dazu sind in der TRGS 201“Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu finden.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 12 / 2016
Veröffentlicht: 2016-11-29