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Kein Rechtsschutz für Gesichtsschutz („Face-Shield“)


Ein Schüler aus Speyer beantragte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Nutzung eines Gesichtsvisiers („Face-Shield“), weil er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt verweigerte vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. September 2020 (Az. 5 L 757/20.NW – siehe Pressemitteilung Nr. 15/20 auf https://justiz.rlp.de/de/ service-informationen/aktuelles/detail/news/News/ detail/kein-gesichtsvisierface-shield-statt-maske-inder-schule)

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 10 / 2020
Veröffentlicht: 2020-10-02