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JArbSchG Erläuterungen: § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Werden von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt, treffen ihn in Ergänzung zu § 47 die weiteren Verpflichtungen aus § 48 (zum Begriff der Regelmäßigkeit vgl. § 47 Rn. 3).

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